Anhang III · Gilt ab 2. Dezember 2027 · Anhang I · Gilt ab 2. August 2028 · Zuletzt aktualisiert am 7. Juli 2026

    Hochrisiko-KI-Systeme: Definition und Ihre Pflichten

    Ein Hochrisiko-KI-System im Sinne der KI-Verordnung ist ein System, das in einem der in Anhang III aufgeführten sensiblen Bereiche eingesetzt wird oder als sicherheitsrelevante Komponente in ein reguliertes Produkt gemäß Anhang I integriert ist. Handelt es sich bei Ihrer KI um ein Hochrisiko-KI-System, unterliegen Sie den strengsten Verpflichtungen der KI-VO – darunter Risikomanagement über den gesamten Lebenszyklus, technische Dokumentation, menschliche Aufsicht, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung nach der Inverkehrbringung.

    Verordnung (EU) Nr. 2026/1744 (das seit dem 27. Juli 2026 geltende Digital-Omnibus-Gesetz zur KI) verschob diese Verpflichtungen vom 2. August 2026 auf 2. Dezember 2027 (selbstständige Systeme nach Anhang III) und 2. August 2028 (In den in Anhang I aufgeführten Produkten integrierte KI). Der zusätzliche Spielraum ist real – doch die Erstellung einer stichhaltigen Risikodokumentation dauert 12 bis 18 Monate. Der nachstehende Entscheidungsbaum enthält Indikatoren, keine endgültige rechtliche Einstufung.

    Entscheidungsbaum

    Bin ich hochriskant?

    Beantworten Sie einige Fragen. In weniger als einer Minute erfahren Sie, ob Ihr KI-Einsatz voraussichtlich verboten, hochriskant (Anhang III oder Anhang I), risikobegrenzt (Artikel 50) oder risikoarm ist – inklusive eines klaren nächsten Schritts. Dies dient nur der Orientierung; die verbindliche Einschätzung ergibt sich aus Ihrer Bewertung in Verbindung mit einer rechtlichen Prüfung.

    Schritt 1

    Erfüllt Ihre KI eine der folgenden Funktionen?

    Artikel 5 – verbotene Praktiken.

    Anhang-III-Kategorien

    Anhang III listet die eigenständigen Anwendungsfälle auf, die die KI-VO standardmäßig als hochriskant einstuft. Jedes KI-System, das in einem dieser Bereiche eingesetzt wird, gilt als Hochrisiko-KI-System, sofern nicht eine enge Ausnahme nach Artikel 6(3) zutrifft.

    • Biometrische Identifizierung und Kategorisierung
    • Kritische Infrastruktur (Energie, Wasser, Verkehr)
    • Bildung und berufliche Ausbildung
    • Beschäftigung, Arbeitskräfteverwaltung, Zugang zur Selbstständigkeit
    • Zugang zu wesentlichen privaten und öffentlichen Dienstleistungen
    • Strafverfolgung
    • Migration, Asyl, Grenzkontrolle
    • Justizverwaltung und demokratische Prozesse

    Zehn Pflichten für Anbieter

    Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen vor der Bereitstellung des Systems auf dem EU-Markt nachweisen können, dass jede dieser Kontrollen erfüllt ist. Anwender übernehmen gemäß Artikel 26 entsprechende Pflichten.

    • Risikomanagementsystem über den gesamten Lebenszyklus (Art. 9)
    • Daten-Governance – repräsentativ, relevant, fehlerfrei (Art. 10)
    • Technische Dokumentation nach Anhang IV aktuell halten (Art. 11)
    • Automatische Protokollierung von Ereignissen (Art. 12)
    • Transparenz und Information für Anwender (Art. 13)
    • Menschliche Aufsicht in das System integriert (Art. 14)
    • Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit (Art. 15)
    • Qualitätsmanagementsystem (Art. 17)
    • Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung (Art. 43)
    • Marktüberwachung nach dem Inverkehrbringen und Meldung von Vorfällen (Art. 72–73)

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