Umsetzungsreferenz · Zuletzt aktualisiert am 5. Juli 2026

    Compliance-Matrix zur KI-Verordnung

    Eine strukturierte Zuordnung spezifischer Artikel der KI-VO zu den konkreten Maßnahmen pro Risikostufe mit dem jeweiligen Fristen. Nutzen Sie diese als Arbeitsreferenz neben Ihrem Inventar und der Compliance-Checkliste.

    ArtikelThemaAnwendungsbereichErforderliche MaßnahmeFrist
    Art. 5Verbotene PraktikenVerbotenZiehen Sie jede Nutzung von Social Scoring, ungerichteter Gesichtserkennung, Emotionserkennung am Arbeitsplatz/in der Schule, biometrischer Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen oder manipulativen/ausbeuterischen KI-Systemen zurück oder sperren Sie diese.In Kraft seit dem 2. Februar 2025
    Art. 4KI-KompetenzAlle Anbieter/AnwenderErgreifen Sie geeignete Maßnahmen, damit Mitarbeiter, die KI-Systeme bedienen oder beaufsichtigen, ausreichende KI-Kompetenzen erwerben – rollenspezifisch und entsprechend den Änderungen der Tools regelmäßig aktualisiert.Gültig ab dem 2. August 2026
    Art. 50Transparenz gegenüber NutzernEingeschränkt (Transparenz)Benutzer sind zu informieren, wenn sie mit KI (Chatbots) interagieren, und KI-generierte oder manipulierte Inhalte (einschließlich Deepfakes) sind deutlich zu kennzeichnen. Die Übergangsfrist für bereits bestehende generative Systeme endet am 2. Dezember 2026.Gültig ab dem 2. August 2026
    Art. 9RisikomanagementsystemHochrisikoFühren Sie einen lebenszyklusbezogenen Risikomanagementprozess ein, dokumentieren und pflegen Sie diesen – Identifizierung, Bewertung, Minderung, Überprüfung verbleibender Risiken.2. Dezember 2027 (Anhang III) · 2. August 2028 (Anhang I)
    Art. 10Daten & Daten-GovernanceHochrisikoStellen Sie sicher, dass Trainings-, Validierungs- und Testdaten relevant, repräsentativ und auf Verzerrungen überprüft sind; dokumentieren Sie Herkunft und Aufbereitung der Daten.2. Dezember 2027 / 2. August 2028
    Art. 11 + Anhang IVTechnische DokumentationHochrisikoFühren Sie die technische Dokumentation nach Anhang IV – Systembeschreibung, Designentscheidungen, Datensätze, Metriken, Risikokontrollen, Post-Market-Plan.2. Dezember 2027 / 2. August 2028
    Art. 12Automatische ProtokollierungHochrisikoAktivieren und speichern Sie automatische Ereignisprotokolle, die ausreichen, um das Systemverhalten nachzuvollziehen und Risiken über den gesamten Lebenszyklus zu identifizieren.2. Dezember 2027 / 2. August 2028
    Art. 13Transparenz gegenüber AnwendernHochrisikoStellen Sie Anwendern klare Gebrauchsanweisungen zur Verfügung: Fähigkeiten, Grenzen, erwartete Genauigkeit, Überwachungsmaßnahmen, Wartung.2. Dezember 2027 / 2. August 2028
    Art. 14Menschliche AufsichtHochrisikoGestaltung und Validierung von Aufsichtsmaßnahmen, damit eine Person das System verstehen, überwachen, eingreifen oder stoppen kann.2. Dezember 2027 / 2. August 2028
    Art. 15Genauigkeit, Robustheit, CybersicherheitHochrisikoAngemessene Grade an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit erfüllen; Metriken und Tests dokumentieren.2. Dezember 2027 / 2. August 2028
    Art. 16–17QualitätsmanagementsystemHochrisiko-KI-Systeme (Anbieter)Ein Qualitätsmanagementsystem betreiben, das Compliance-Strategie, Designkontrollen, Tests, Incident-Handling und Lieferantenmanagement abdeckt.2. Dezember 2027 / 2. August 2028
    Art. 26Pflichten der VerwenderHochrisiko-KI-Systeme (Verwender)Das System gemäß den Anweisungen nutzen, qualifizierte menschliche Aufsicht zuweisen, den Betrieb überwachen, die Nutzung protokollieren und betroffene Personen informieren, wo erforderlich.2. Dezember 2027 / 2. August 2028
    Art. 27Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA)Hochrisiko-KI-Systeme (öffentliche Stellen & bestimmte Verwender)Vor der Einführung des Hochrisiko-KI-Systems eine FRIA durchführen und aktuell halten; die Marktüberwachungsbehörde benachrichtigen.2. Dezember 2027 / 2. August 2028
    Art. 43KonformitätsbewertungHochrisiko-KI-Systeme (Anbieter)Das anwendbare Konformitätsbewertungsverfahren abschließen und vor dem Inverkehrbringen eine EU-Konformitätserklärung ausstellen.2. Dezember 2027 / 2. August 2028
    Art. 49Registrierung in der EU-DatenbankHochrisikoDas System (oder dessen Nutzung, für zur Registrierung verpflichtete Verwender) vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme in der EU-Datenbank registrieren.2. Dezember 2027 / 2. August 2028
    Art. 72Überwachung nach dem InverkehrbringenHochrisiko-KI-Systeme (Anbieter)Daten zur Systemleistung im Feld aktiv und systematisch sammeln und überprüfen; Erkenntnisse in das Risikomanagement zurückfließen lassen.2. Dezember 2027 / 2. August 2028
    Art. 73Meldung schwerwiegender VorfälleHochrisiko-KI-Systeme (Anbieter)Schwerwiegende Vorfälle innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die zuständige Marktüberwachungsbehörde melden.2. Dezember 2027 / 2. August 2028
    Art. 53Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem VerwendungszweckKI-Modell mit allgemeinem VerwendungszweckTechnische Dokumentation, Informationen für nachgelagerte Anbieter, Urheberrechtspolitik und eine Zusammenfassung der Trainingsinhalte veröffentlichen.In Kraft seit dem 2. August 2025 (bestehende Modelle: 2. August 2027)
    Art. 55KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem RisikoKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck (systemisch)Modellbewertung und adversarische Tests durchführen, systemische Risiken bewerten und mindern, Cybersicherheit gewährleisten, schwerwiegende Vorfälle melden.In Kraft seit dem 2. August 2025

    Die Daten beziehen sich auf die Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, in Kraft getreten am 27. Juli 2026): Artikel 50 (Transparenz) und Artikel 4 (KI-Kompetenz) gelten seit 2. August 2026; die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Anhang III gelten ab 2. Dezember 2027 und Anhang I ab 2. August 2028. Die Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gemäß Artikel 53 gelten bereits für neue Modelle, die nach dem 2. August 2025 auf den Markt gebracht werden.

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